Der Rechenweg
Gewerbeertrag = Gewinn + Hinzurechnungen − Kürzungen, abgerundet auf volle 100 € Messbetrag = (Gewerbeertrag − Freibetrag) × 3,5 % Gewerbesteuer = Messbetrag × Hebesatz Anrechnung = höchstens 4,0 × Messbetrag, begrenzt auf die Gewerbesteuer (§ 35 EStG)
Einzelunternehmen und Personengesellschaften haben einen Freibetrag von 24.500 €, Kapitalgesellschaften keinen. Den Hebesatz legt jede Gemeinde selbst fest. 2026 muss er mindestens 200 % betragen; ab 2027 steigt das gesetzliche Minimum auf 280 %. Der gewichtete Durchschnitt lag 2025 laut DIHK bei 438 %.
Anrechnung auf die Einkommensteuer
Inhaber und Gesellschafter von Personenunternehmen können das 4,0-Fache des Messbetrags von ihrer Einkommensteuer abziehen. Bis zu einem Hebesatz von 400 % wird die Gewerbesteuer dadurch rechnerisch vollständig ausgeglichen. In Städten mit höherem Hebesatz bleibt ein Rest. Voraussetzung ist, dass genug Einkommensteuer auf die gewerblichen Einkünfte entfällt; diese Grenze berechnet der Rechner nicht.
Beispiel: Ein Einzelunternehmer in München mit 80.000,00 € Gewinn und 1.000,00 € Grundsteuer zahlt 9.346,75 € Gewerbesteuer. Davon werden bis zu 7.630,00 € angerechnet, es bleiben 1.716,75 €. Eine GmbH in Berlin mit 515.000,00 € Gewinn zahlt 73.902,50 € – ohne Freibetrag und ohne Anrechnung.
| Hebesatz | Gewerbesteuer | Anrechnung § 35 EStG (max.) | verbleibende Belastung |
|---|---|---|---|
| 200 % | 2.485,00 € | 2.485,00 € | 0,00 € |
| 300 % | 3.727,50 € | 3.727,50 € | 0,00 € |
| 380 % | 4.721,50 € | 4.721,50 € | 0,00 € |
| 400 % | 4.970,00 € | 4.970,00 € | 0,00 € |
| 438 % | 5.442,15 € | 4.970,00 € | 472,15 € |
| 490 % | 6.088,25 € | 4.970,00 € | 1.118,25 € |
| 580 % | 7.206,50 € | 4.970,00 € | 2.236,50 € |
Neu seit 2025: Kürzung um die Grundsteuer
Früher wurde der Gewerbeertrag um 1,2 % des Einheitswerts betrieblicher Grundstücke gekürzt. Mit der Grundsteuerreform ist das entfallen. Seit dem Erhebungszeitraum 2025 wird stattdessen die im Jahr als Betriebsausgabe gebuchte Grundsteuer abgezogen. Viele ältere Rechner und Artikel beschreiben noch die alte Regel.
Quellen
- § 8 GewStG (Hinzurechnungen)
- § 9 GewStG (Kürzungen)
- § 11 GewStG (Steuermesszahl, Freibetrag)
- § 35 EStG (Steuerermäßigung)
- DIHK: Hebesätze der Städte
Häufige Fragen
Müssen Freiberufler Gewerbesteuer zahlen?
Nein. Ärzte, Anwälte, Steuerberater, Architekten, Journalisten und andere freie Berufe im Sinne von § 18 EStG sind nicht gewerbesteuerpflichtig. Ob eine Tätigkeit freiberuflich ist, entscheidet im Zweifel das Finanzamt.
Wo finde ich den Hebesatz meiner Gemeinde?
Auf der Website der Gemeinde, meist unter „Steuern“ oder in der Haushaltssatzung. Eine Übersicht großer Städte veröffentlicht der DIHK. Die Hebesätze können sich jedes Jahr ändern.
Gibt es einen Freibetrag für die GmbH?
Nein. Kapitalgesellschaften zahlen Gewerbesteuer ab dem ersten Euro Gewerbeertrag. Den Freibetrag von 24.500 € erhalten nur natürliche Personen und Personengesellschaften.
Ist die Gewerbesteuer eine Betriebsausgabe?
Nein. Seit 2008 darf die Gewerbesteuer den Gewinn nicht mehr mindern (§ 4 Abs. 5b EStG). Personenunternehmen gleichen sie stattdessen über die Anrechnung auf die Einkommensteuer aus.
Was ändert sich 2027?
Der gesetzliche Mindesthebesatz steigt ab dem Erhebungszeitraum 2027 von 200 % auf 280 %. Betroffen sind Gemeinden, die bisher einen niedrigeren Hebesatz hatten.