Methodik und Quellen

Hier steht offen, wie unsere Rechner rechnen, welche Quellen sie nutzen, was sie bewusst nicht abbilden und wie wir sie prüfen.

Berechnungsjahr

Alle Gehaltsrechner verwenden die Regeln für das Kalenderjahr 2026. Die Werte haben wir am 4. November 2026 zuletzt geprüft. Für 2027 lag zu diesem Zeitpunkt nur ein Entwurf des Programmablaufplans vor; Entwürfe übernehmen wir nicht. Jedes Rechenjahr steht in einem eigenen Modul im Quellcode, damit neue Werte sauber ergänzt werden können.

Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer

Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht jedes Jahr einen Programmablaufplan (PAP) für die maschinelle Berechnung der Lohnsteuer. Für 2026 ist das der PAP aus dem BMF-Schreiben vom 12. November 2025 (IV C 5 - S 2361/00025/016/028). Er enthält den Tarif 2026, den Arbeitnehmer-Pauschbetrag, die Vorsorgepauschale, die Regeln für alle sechs Steuerklassen und den Solidaritätszuschlag.

Wir setzen den PAP mit der quelloffenen Bibliothek lohnsteuerrechner (Version 1.0.7, MIT-Lizenz) um. Sie rechnet mit Dezimalarithmetik und liefert Cent-genaue Ergebnisse. Die Version ist fest eingestellt; Aktualisierungen übernehmen wir erst nach erneuter Prüfung.

Die Kirchensteuer berechnen wir mit 8 % (Bayern, Baden-Württemberg) bzw. 9 % (übrige Länder) auf die Bemessungsgrundlage, die der PAP unter Berücksichtigung der Kinderfreibeträge ausgibt, abgerundet auf volle Cent. Eine Kappung der Kirchensteuer und Mindestbeträge einzelner Kirchen bilden wir nicht ab.

Sozialversicherung

Die Beiträge berechnen wir getrennt von der Steuer mit den Werten für 2026:

Beitragssätze und Grenzen 2026
ZweigSatz gesamtAnteil BeschäftigteBemessungsgrenze (Monat)
Krankenversicherung14,6 % + Zusatzbeitrag (Ø 2,9 %)7,3 % + halber Zusatzbeitrag5.812,50 €
Pflegeversicherung3,6 %1,8 % (Sachsen 2,3 %); kinderlos ab 23 + 0,6; ab 2. Kind unter 25 je − 0,255.812,50 €
Rentenversicherung18,6 %9,3 %8.450 €
Arbeitslosenversicherung2,6 %1,3 %8.450 €

Quellen: Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026 vom 24. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 278), Bekanntmachung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes 2026 (BAnz AT 10.11.2025 B7), Sozialgesetzbuch XI zur Pflegeversicherung. Die Grenzen gelten seit 2025 bundesweit einheitlich.

Rundung: Jeder Arbeitnehmeranteil wird aus der Bemessungsgrundlage und dem Satz berechnet und kaufmännisch auf volle Cent gerundet. Kranken- und Zusatzbeitrag sowie Pflegebeitrag und Zuschlag werden jeweils als ein Satz gerundet. Je nach Abrechnungsprogramm können dadurch Abweichungen von einem Cent entstehen.

Kinder: Kinderfreibeträge (Steuer) und Kinder für die Pflegeversicherung sind getrennte Eingaben. Den Kinderlosenzuschlag setzen wir an, wenn keine Kinder angegeben sind und die Person 2026 mindestens 23 Jahre alt wird. Abschläge gibt es für das zweite bis fünfte Kind, solange es jünger als 25 ist; ältere Kinder stehen in der Geburtenfolge vorn.

Weitere Rechengrößen

  • Minijob-Grenze 2026: 603 € im Monat; Übergangsbereich bis 2.000 € im Monat
  • Gesetzlicher Mindestlohn: 13,90 € ab 1. Januar 2026, 14,60 € ab 1. Januar 2027 (Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung)
  • Wochen pro Monat für Stundenlohn und Teilzeit: 52 ÷ 12 = 13 ÷ 3 ≈ 4,333
  • Arbeitszeitrechner: §§ 3, 4 und 5 Arbeitszeitgesetz

Bewusst nicht abgebildet

Damit keine scheinbar genauen, aber falschen Ergebnisse entstehen, lehnen die Rechner folgende Fälle mit einer Erklärung ab oder weisen deutlich darauf hin: Minijobs und Midijobs bis 2.000 € im Monat, private Krankenversicherung, Steuerklasse IV mit Faktor, eingetragene Freibeträge, Einmalzahlungen und Boni, Sachbezüge wie Firmenwagen, Entgeltumwandlung, Versorgungsbezüge sowie Beschäftigte ab Regelaltersgrenze.

Wie wir prüfen

  • 207 Prüfvektoren der amtlichen Lohnsteuer-Schnittstelle des BMF für 2026 (alle Steuerklassen und Lohnzahlungszeiträume) werden Cent-genau reproduziert.
  • Die Prüftabelle im Programmablaufplan 2026 (Jahreslohn 30.000 €, Steuerklasse I, allgemeine und besondere Tabelle) wird exakt getroffen.
  • 7.260 weitere Fälle gleichen wir mit einer zweiten, unabhängig aus dem amtlichen BMF-Pseudocode erzeugten Umsetzung ab (LstGen). Dabei fanden wir einen Rundungsfehler im Python-Ausgabeformat dieses Generators, nicht in unserer Berechnung; nach dessen Korrektur stimmen alle Fälle überein.
  • Sozialversicherungsbeiträge, Beitragsbemessungsgrenzen, Sachsen-Regel, Kinderlosenzuschlag und Kinderabschläge sind mit von Hand nachgerechneten Fällen getestet.
  • Die Netto-Brutto-Umkehrrechnung wird in Rundreisen geprüft: Das Ergebnis erreicht stets das Wunschnetto, mit dem kleinsten dafür nötigen Brutto.
  • Grenzfälle wie Minijob, Übergangsbereich, private Krankenversicherung und Regelaltersgrenze werden abgelehnt statt falsch berechnet.

Was wir nicht geprüft haben: einen Abgleich mit realen Gehaltsabrechnungen und eine fachliche Prüfung durch Steuerberatung oder Lohnbuchhaltung. Die Rechner sind nicht behördlich zertifiziert.

Datenschutz bei der Berechnung

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Lizenzen

Verwendete Bibliotheken und Schriften: lohnsteuerrechner 1.0.7 (MIT), decimal.js 10.6.0 (MIT), Fira Sans (SIL Open Font License 1.1). Die vollständigen Lizenztexte finden Sie in der Lizenzdatei.

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