Teilzeit und Gehalt: Was sich ändert und was bleibt
Wer seine Arbeitszeit reduziert, verliert weniger Netto als Arbeitszeit. Gleichzeitig wirkt die Entscheidung auf Rente, Urlaub und spätere Ansprüche. Ein Überblick.
Das Brutto sinkt anteilig
Ist Ihr Gehalt an eine vertragliche Wochenarbeitszeit gebunden, sinkt das Brutto im selben Verhältnis wie die Stunden. Aus 40 werden 32 Stunden, aus 100 % werden 80 % des Bruttolohns. Zulagen oder tarifliche Regelungen können davon abweichen.
Das Netto sinkt weniger stark
Weil der Steuertarif progressiv ist, sinkt mit dem Einkommen auch der durchschnittliche Steuersatz. Ein Beispiel für 2026: Eine Person mit 3.800,00 € brutto in Vollzeit (Steuerklasse I, kinderlos, ohne Kirchensteuer) reduziert von 40 auf 32 Stunden. Ihr Brutto sinkt auf 3.040,00 €, ihr Netto von 2.497,42 € auf 2.076,97 €. Sie arbeitet 20 % weniger und behält 83,2 % ihres Nettos.
Die Sozialbeiträge sinken dagegen fast genau im Verhältnis zum Brutto. Erst wer unter 2.000 € im Monat kommt, rutscht in den Übergangsbereich mit ermäßigten Arbeitnehmerbeiträgen.
Mit Ihren eigenen Zahlen rechnen Sie im Teilzeitrechner.
Rente
Die gesetzliche Rente richtet sich nach den eingezahlten Beiträgen. Weniger Brutto heißt weniger Entgeltpunkte. Wer längere Zeit in Teilzeit arbeitet, sollte die Auswirkung in der jährlichen Renteninformation der Deutschen Rentenversicherung im Blick behalten.
Urlaub
Der Urlaubsanspruch hängt an den Arbeitstagen pro Woche, nicht an den Stunden. Wer weiterhin an fünf Tagen arbeitet, behält die volle Zahl an Urlaubstagen. Wer auf vier Tage wechselt, hat entsprechend vier Fünftel der Tage – frei hat er dabei genauso viele Wochen.
Sonderzahlungen und Lohnersatzleistungen
Weihnachts- und Urlaubsgeld werden oft anteilig gezahlt. Arbeitslosengeld, Krankengeld und Elterngeld berechnen sich aus dem Einkommen vor dem Ereignis; eine Reduzierung senkt also auch diese Leistungen. Wer etwa eine Elternzeit plant, sollte die Reihenfolge von Teilzeit und Elterngeldbezug bedenken.
Haben Sie Anspruch auf Teilzeit?
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz gibt Beschäftigten einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit, wenn
- das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht,
- der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Personen beschäftigt und
- der Antrag spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn in Textform gestellt wird (§ 8 TzBfG).
Die Brückenteilzeit nach § 9a TzBfG ermöglicht eine Verringerung für ein bis fünf Jahre mit Rückkehrrecht zur alten Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber mehr als 45 Personen beschäftigt. Der Arbeitgeber darf den Wunsch nur aus betrieblichen Gründen ablehnen. Bei Streit helfen Betriebsrat, Gewerkschaft oder eine anwaltliche Beratung.