Wer was zahlt
Beim Minijob trägt der Arbeitgeber fast alle Abgaben als Pauschale. Im gewerblichen Minijob sind das 13 % Krankenversicherung (nur wenn die Person gesetzlich versichert ist), 15 % Rentenversicherung, 2 % Pauschsteuer sowie Umlagen. Im Privathaushalt sind die Pauschalen deutlich niedriger: je 5 % Kranken- und Rentenversicherung und 1,6 % Unfallversicherung.
Der Minijobber zahlt nur einen Eigenanteil zur Rentenversicherung: 3,6 % im Betrieb, 13,6 % im Privathaushalt. Wer das nicht möchte, kann sich auf Antrag befreien lassen – verzichtet dann aber auf Rentenansprüche, etwa auf Wartezeiten für eine Reha oder die Erwerbsminderungsrente.
| gewerblich | Privathaushalt | |
|---|---|---|
| Krankenversicherung (AG) | 13 % | 5 % |
| Rentenversicherung (AG) | 15 % | 5 % |
| Pauschsteuer | 2 % | 2 % |
| Umlage U1 / U2 | 0,80 % / 0,22 % | 0,80 % / 0,22 % |
| Insolvenzgeldumlage | 0,15 % | – |
| Unfallversicherung | Berufsgenossenschaft | 1,6 % |
| Eigenanteil Minijobber (RV) | 3,6 % | 13,6 % |
Beispiele
Bei einem gewerblichen Minijob mit 603 € zahlt der Arbeitgeber 187,95 € Abgaben (ohne BG). Der Minijobber erhält 581,29 €. Eine Haushaltshilfe mit 300 € kostet den Privathaushalt nur 43,86 € zusätzlich; die Hilfe erhält 259,20 €.
Bei sehr kleinen Löhnen gilt in der Rentenversicherung eine Mindestbemessungsgrundlage von 175 €. Wer nur 100 € verdient und nicht befreit ist, zahlt deshalb 17,55 € Eigenanteil statt 3,60 €.
Wie viele Stunden sind erlaubt?
Mit dem Mindestlohn von 13,90 € sind 2026 höchstens 43,38 Stunden im Monat möglich (603 € ÷ 13,90 €). Steigt der Stundenlohn, sinkt die zulässige Stundenzahl. Ab 2027 gelten 633 € und 14,60 € – das ergibt ebenfalls rund 43 Stunden.
Was beim Überschreiten der Grenze passiert
Ein gelegentliches, nicht vorhersehbares Überschreiten in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Jahres ist erlaubt, solange der Lohn in diesen Monaten höchstens 1.206 € beträgt – etwa bei einer Krankheitsvertretung. Wer regelmäßig mehr verdient, ist kein Minijobber mehr, sondern im Übergangsbereich versicherungspflichtig beschäftigt.
Quellen
- Minijob-Zentrale: Beiträge 2026
- Minijob-Zentrale: Verdienstgrenze 2026
- Offizieller Gleitzonen- und Minijob-Rechner der Minijob-Zentrale
- § 8 SGB IV (geringfügige Beschäftigung)
Häufige Fragen
Wer zahlt beim Minijob die Lohnsteuer?
In der Regel der Arbeitgeber, als Pauschsteuer von 2 % des Lohns. Darin sind Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer enthalten. Der Arbeitgeber darf die Pauschsteuer vertraglich auf den Minijobber abwälzen – dann sinkt die Auszahlung um diese 2 %.
Wie viele Stunden darf ich 2026 im Minijob arbeiten?
Beim Mindestlohn von 13,90 € höchstens 43,38 Stunden im Monat. Bei höherem Stundenlohn entsprechend weniger. Maßgeblich ist der Lohn, nicht die Stundenzahl.
Muss ich den Minijob in der Steuererklärung angeben?
Nicht, wenn der Arbeitgeber die 2-%-Pauschsteuer zahlt. Pauschal versteuerter Lohn bleibt in der Einkommensteuererklärung außen vor. Anders ist es, wenn der Minijob individuell nach Steuerklasse abgerechnet wird.
Lohnt sich die Befreiung von der Rentenversicherung?
Sie bringt im Betrieb 3,6 % mehr Auszahlung, bei 603 € also gut 21 €. Dafür entfallen Rentenansprüche und Pflichtbeitragszeiten, die zum Beispiel für die Riester-Förderung oder eine Erwerbsminderungsrente zählen.
Was ist der Unterschied zu einem kurzfristigen Minijob?
Ein kurzfristiger Minijob ist auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt und darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Dafür gibt es keine Verdienstgrenze und keine Sozialabgaben. Diesen Fall berechnet der Rechner nicht.
Was ändert sich 2027?
Mit dem Mindestlohn von 14,60 € steigt die Minijob-Grenze am 1. Januar 2027 auf 633 € im Monat. Der Rechner wird dann aktualisiert, sobald alle Abgabesätze für 2027 feststehen.